ZUR IMMOSUCHE
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AGB

Anwendungsbereich / Allgemeines

1.1.      Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in der jeweils gültigen Fassung für Geschäftsverbindungen zwischen der Fischer, Hörnisch Immobilien GmbH (in der Folge: FHI) und deren Auftraggebern (in der Folge: AG) über die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten (Kauf, Verkauf und Tausch) in Bezug auf bebaute und unbebaute Grundstücke und auf Rechte an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen. Die AGB gelten ebenso für die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen, sowie für die Vermittlung sonstiger Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen.

1.2.      Diesen AGB widersprechende, abändernde, abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des AG gelten stets als abgelehnt und abbedungen und werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.

1.3.      Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Schriftform. Die Übermittlung via Telefax und Email genügt der Schriftform. All dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.

1.4.      Sofern die vorliegenden AGB nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes BGBl 262/1996 und der Immobilienmakler-Verordnung BGBl 297/1996 in der jeweils geltenden Fassung.

 

Allgemeines / Angebote

2.1.      Die Angebote der FHI sind freibleibend und unverbindlich.

2.2.      Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten (Eigentümer, Vermieter) beruhen oder aus einem Gutachten hervorgehen, übernimmt FHI keine Gewähr.

2.3.      Die von FHI zur Präsentation angefertigten Planskizzen beruhen auf Vorlagen (Baupläne, Bestandpläne, etc.) oder auf schematischen Darstellungen. Für die Maßstabgenauigkeit sowie die Übereinstimmung mit den Naturmaßen wird keine Gewähr übernommen.

2.4.      FHI leistet keine Gewähr für Druckfehler in Printmedien oder für Schreib- und Übermittlungsfehler im Onlinebereich.

2.5.      Der AG nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Zusagen seitens FHI, welcher Art auch immer, mit Rechtswirksamkeit gegenüber FHI nur schriftlich und nur durch die zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufenen Organe sowie Prokuristen erfolgen können.

 

Vermittlungsvertrag

3.1.      FHI wird als Immobilienmakler auf Grundlage eines Vermittlungsvertrages tätig. Dieser kann als Alleinvermittlungsvertrag oder als schlichter Maklervertrag ausgestaltet sein.

3.2.      Der Vermittlungsauftrag gilt insbesondere auch durch Duldung der Tätigkeit von FHI, beispielsweise der Übermittlung von Objektdaten, Besichtigung des Objektes, Übergabe von Schlüsseln, Plänen, Projektunterlagen udgl., als erteilt.

 

Anzeigepflicht

Ist dem Empfänger eines von FHI angebotenen Vermittlungsobjekts bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt oder eine sonst von FHI angebotene Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, so ist dies vom Empfänger unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen ab Angebotsübermittlung schriftlich mitzuteilen, andernfalls er die Geschäftsgelegenheit als provisionsbegründend anerkennt.

 

Provision / Entschädigung

5.1.      Die Vermittlungstätigkeit erfolgt grundsätzlich entgeltlich. Der FHI wird ein Vermittlungshonorar im Sinne der §§ 6 und 7 Maklergesetz in der geltenden Fassung fällig. Die höchstzulässigen Provisionssätze finden sich in der Immobilienmakler-Verordnung BGBl 1996/297 in der geltenden Fassung.

5.2.      Die Provisionspflicht entsteht und wird fällig mit Zustandekommen des im Vermittlungsauftrag bezeichneten oder eines wirtschaftlich gleichwertigen Rechtsgeschäfts (Herstellung der Willensübereinstimmung) durch die verdienstliche Tätigkeit von FHI zwischen dem AG und dem von FHI namhaft gemachten Interessenten.

5.3.      Die Provisionspflicht entsteht unabhängig von einer Intervention von FHI und auch unabhängig davon, ob der Vertragsschluss zu anderen als den von FHI geplanten Konditionen erfolgt. Ebenso entsteht die Provisionspflicht, wenn der Vertrag über ein anderes Objekt des von FHI namhaft gemachten Vertragspartners oder über das Objekt ein anderes, als das ursprünglich vorgesehene Geschäft geschlossen wird (z.B. Kauf statt Miete).

5.4.      Für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren nach Abschluss eines anderen als des von FHI zu vermittelnden Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf statt Miete) oder Abschluss des im Vermittlungsauftrag seinerzeit genannten Rechtsgeschäftes, jedoch über eine nicht im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft, Wohnung usw. mit dem von FHI namhaft gemachten Interessenten, das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft oder das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag bezeichnete Liegenschaft oder Wohnung usw. zustande kommt, für dessen Vermittlung eine höhere Provision als für die Vermittlung des zuerst abgeschlossenen Rechtsgeschäftes vereinbart werden könnte, wird vereinbart, dass FHI auch die Differenz zwischen dieser höheren Provision und der aufgrund des ersten Rechtsgeschäftes erhaltenen niedrigeren Provision zusteht.

5.5.      Es wird auf den Unternehmensbrauch der Immobilienmakler iSd § 6 Abs 2 MaklerG hingewiesen, wonach eine provisionsbegründende Verdienstlichkeit bereits in der Namhaftmachung einer Vertragsschlussmöglichkeit liegt (sog „Nachweisprovision“).

5.6.      Verdienstlichkeit im Sinn des Pkt 2.5. liegt auch vor, wenn/soweit ein von FHI vermittelter Vertrag binnen drei Jahren nach Abschluss desselben durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird. In diesem Fall ist die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag zu entrichten. Der AG ist verpflichtet, FHI von solchen Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglichen von FHI vermittelten Vertrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des neuen Vertrages in Kenntnis zu setzen.

5.7.      Darüber hinaus hat der AG entsprechend § 15 Abs 1 MaklerG eine Entschädigung bzw Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung an FHI in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstige Vergütung zu leisten, wenn

a)       das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der AG entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt,

b)      mit dem von FHI vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich von FHI fällt,

c)       das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem AG, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der AG dieser die ihm von FHI bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder

d)      das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

5.8.      Bei Alleinvermittlungsaufträgen hat der AG entsprechend § 15 Abs 2 MaklerG darüber hinaus auch dann eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstige Vergütung zu leisten, wenn

a)       der Alleinvermittlungsauftrag vom AG vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,

b)      das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom AG beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder

c)       das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom AG beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

5.9.      Es werden die jeweils in Geltung stehenden Höchstsätze an Provision vereinbart, wenn FHI dem AG nicht etwas anderes bestätigt. Der zur Berechnung der Provisionsansprüche heranzuziehende Wert richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis für das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Lasten sowie Haftungsübernahmen entspricht.

5.10.    Im Falle eines Tausches gilt als Wert bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrswert.

5.11.    Bei Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes sind auch die Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im Verkehrswert enthalten sind.

5.12.    In den vorgenannten Fällen ist der Berechnung der Entschädigung entweder der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis oder der vereinbarte höhere Kaufpreis (oder Wert) zugrunde zu legen.

5.13.    Werden von FHI vermittelte befristete Mietverhältnisse verlängert, so gilt bei einer aufgrund dieser Verlängerung zustande gekommenen Gesamtmietdauer von mindestens zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei Jahren, eine Provision oder sonstige Vergütung des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart. Beträgt die Gesamtmietdauer mehr als drei Jahre, so gilt eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart.

5.14.    Vermittelt FHI die Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten, so beträgt die mit dem AG vereinbarte Provision 5 % des vom Mieter hierfür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer

5.15.    Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- bzw. Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.

5.16.    Bei der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung für die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

5.17.    Vermittelt die FHI sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte, so sind die vorgenannten Punkte 5.9. bis 5.16. sinngemäß anzuwenden.

5.18.    Die genannten Provisionsbeträge sind Nettobeträge. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer ist zu diesen Beträgen hinzuzurechnen. Für die durch die Vermittlung entstehenden allgemeinen Kosten und Auslangen verlangt FHI keinen Ersatz. Erteilt der AG FHI jedoch zusätzlich, über die gewöhnliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Aufträge, so ist der AG verpflichtet, FHI die zusätzlichen diesbezüglichen Aufwendungen zu ersetzen.

5.19.    Sollte mit dem anderen AG keine oder nur eine niedrigere als die gesetzliche Höchstprovision vereinbart worden sein oder vereinbart werden können, so gilt als vereinbart, dass die vom AG zu leistende Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag um jenen Betrag überschreitet, um den die mit dem anderen AG vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung, den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet.

 

Sonstige Rechte und Pflichten

6.1.      Der AG ist verpflichtet, FHI bei der Vermittlungstätigkeit zu unterstützen.

6.2.      Der AG ist gegenüber FHI insbesondere verpflichtet,

a)       vollständig über Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (bspw. Miet- bzw. Kaufpreis, Betriebskosten, Widmungsänderungen, öffentliche Abgaben udgl.) aufzuklären und zu informieren.

b)      richtig und vollständig über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen zu informieren, gleichgültig ob die Auftragserteilung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt ist

c)       Verschwiegenheit über die Abschlussgelegenheit eines von FHI zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zu bewahren

d)      über jegliches von FHI zu vermittelnde Rechtsgeschäft schriftlich Rechnung zu legen

e)       sämtliche für die Rechtskraft des zu vermittelnden Rechtsgeschäfts notwendigen Einwilligungen zu geben

f)       sämtliche für die Gültigkeit des von FHI zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und FH jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftlich Auskunft zu erteilen

6.3.      Eine Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen bewirkt eine Ersatzpflicht des AG gegenüber FHI, die auch den entgangenen Gewinn umfasst.

 

Haftung / Gewährleistung

7.1.      Mehrere AG oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

7.2.      Der AG nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Angebote von FHI auf Grundlage der vom anderen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben erfolgen. Sämtliche auf das vermittelte Objekt Bezug nehmende Informationen und Angaben werden unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers weitergegeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben oder Informationen wird keine Gewähr geleistet.

7.3.      FHI haftet gegenüber dem AG aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen. Die Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit des vermittelten Objektes wird ausgeschlossen, sofern es sich hierbei nicht um eine ausdrücklich dem AG gegenüber zugesagte Eigenschaft des Objekts handelt.

7.4.      FHI übernimmt keine Haftung für die rechtliche Gestaltung und den Inhalt des über das Objekt abgeschlossenen Vertrages. Sollte der AG dies wünschen, so wird FHI den Kontakt zu einem mit der Materie betrauten Rechtsanwalt herstellen. Anfallende Rechtsberatungskosten sind vom AG zu bezahlen.

7.5.      In Folge allenfalls fehlerhafter Dienstleistung haftet FHI nur bei (schlicht) grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden. Ausgenommen davon sind Personenschäden von Verbrauchern. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, wird Unternehmern gegenüber für leichte und grobe Fahrlässigkeit, Verbrauchern gegenüber nur im Fall leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Haftung für eine wie immer geartet Mangelhaftigkeit der angebotenen Dienstleistung, die auf höherer Gewalt oder auf anderen vom Makler nicht zu vertretenden Umstände beruht, übernommen.

7.6.      Die Haftung von FHI für einzelne schadenverursachende Ereignisse ist gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit € 10.000,00, gegenüber dem Einzelnen mit € 2.000,00 beschränkt. Soweit das Vertragsverhältnis dem KSchG unterliegt, gilt diese Betragsbeschränkung allerdings nur für den Fall der leichten Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden.

7.7.      FHI haftet nicht für Schäden, die durch den AG aufgrund der Nichtbeachtung des zwischen ihm und FHI abgeschlossenen Vertrages und seiner Bestandteile sowie insbesondere durch Nichtbeachtung dieser AGB verursacht wurden.

7.8.      FHI haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereiches beruhen. Insbesondere haftet FHI nicht für Schäden, die durch Handlungen Dritter (bei Verbraucherverträgen gilt dies nicht für Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB), höhere Gewalt, Handlungen des AG oder durch sonstige, außerhalb der Sphäre von FHI gelegene Ursachen hervorgerufen wurden.

 

Verjährung / Präklusion

8.1.      Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen FHI, wenn sie nicht binnen 6 Monaten (falls der Anspruchsberechtigte Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Anspruchsberechtigte nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden.

8.2.      Ist der Schaden der Höhe nach noch nicht eingetreten (etwa bei Regressansprüchen) oder noch nicht bezifferbar, wird die Frist durch Geltendmachung des Anspruches dem Grunde nach durch eingeschriebenes Schreiben an die Geschäftsanschrift der FHI gehemmt. Ansprüche verjähren aber jedenfalls längstens nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Schaden stiftenden (Anspruch begründenden) Verhalten (Verstoß).

 

Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1.      Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist Wien.

9.2.      Die gegenständlichen AGB und das dadurch geregelte Vertragsverhältnis zur FHI unterliegen materiellem österreichischem Recht.

9.3.      Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den 6. Wiener Gemeindebezirk vereinbart.

9.4.      FHI ist berechtigt, eigene Ansprüche auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Auftraggeber bzw sonstige Geschäftspartner den Sitz, Wohnsitz, Niederlassung, Vermögen oder sonstigen Aufenthalt hat.

 

Datenschutz

10.1.    Der Auftraggeber bzw sonstige Geschäftspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass FHI die den Auftraggeber oder sonstigen Geschäftspartner bzw sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt, als dies zur Erfüllung der FHI übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen ergibt.

 

Salvatorische Klausel

11.1.    Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen in von diesen AGB erfassten Verträgen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Fall einer so bewirkten allfälligen Teilnichtigkeit werden sich die Parteien um die Schaffung einer Regelung bemühen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis und dem Vertragszweck am nächsten kommt.

Hinweis auf Rücktrittsrechte gem Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

§ 3 KSchG lautet wie folgt:

§ 3 (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

  1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
  2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
  3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
  4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
  5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.

§ 30a KSchG lautet wie folgt:

§ 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im Übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.

(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Rücktrittsrechte, die dem Verbraucher nach anderen Bestimmungen – insbesondere nach §§ 11 ff. FAGG – zustehen, bleiben unberührt.

(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.